Bekanntmachung

über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Umbau Bahnhof Beienheim zur Modernisierung der Verkehrsstation (Geschäftszeichen: 55142-551ppw/176-2022#026)


In diesem Bauvorhaben soll der Bahnhof Beienheim modernisiert werden. Der Bahnhof Beienheim liegt an der Strecke 3740 Friedberg- Wölfersheim- Södel und im Bahnhof Beienheim beginnt die Strecke 3741 Beienheim- Nidda. Es sollen die Hauptbahnsteige verlegt werden und ein Mittelbahn-steig neugebaut werden, außerdem soll ein barrierefreier Reisendenüberweg mit technischer Reisendensicherung durch eine elektrische Schrankenanlage errichtet werden und die die Gleisanlagen sollen an diese Umbauten angepasst werden.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, Region Mitte (Vorhabenträgerin), vom 13.10.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Reichelsheim beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 05.09.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird in der Zeit vom 10.01.2024 bis einschließlich 09.02.2024 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eisenbahn-bundesamt.de
(Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren) zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Dies ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungs-verfahren (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) die Auslegung im üblichen Rahmen.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG liegt der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 10.01.2024 bis einschließlich 09.02.2024 (einen Monat) in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung Reichelsheim (Adresse: Zum Rathaus 1, 61203 Reichelsheim, Zimmer 208) während der folgenden Zeiten:

am Montag        von 08:00 bis 12:00 Uhr
am Dienstag      von 08:00 bis 12:00 Uhr
am Mittwoch     von 08:00 bis 12:00 Uhr
am Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
am Freitag          von 08:00 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 23.02.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt/Main, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

22.12.2023 
Der Magistrat der Stadt Reichelsheim
gez. Lena Herget, Bürgermeisterin